Satzung des TTK Tontaubenklub Sachsenwald e.V.
24. März 2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 31. August 1921 gegründete Verein führt den Namen
TTK TONTAUBENKLUB SACHSENWALD E.V.
Seine Farben sind kornblumenblau und weiß
Er hat seinen Sitz in 21521 Wohltorf (Kreis Herzogtum Lauenburg) und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Schwarzenbek unter der Nummer 309 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit
1. Der Klub bezweckt, seinen Mitgliedern Sport jeder Art, insbesondere Tennis und Hockey, zu
ermöglichen.
2. Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Klub ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel
des Klubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Klubs fremd sind, oder durch
unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Vorstands-, Beirats- und
Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitglieder
1. Der Klub hat
− Ordentliche Mitglieder,
− Jugendmitglieder,
− Fitness-Mitglieder
− Auswärtige Mitglieder,
− Passive Mitglieder,
− Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet.
Jugendmitglieder sind Mitglieder zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten
18. Lebensjahr.
Auswärtige Mitglieder können auf Antrag diejenigen Mitglieder werden, die ihren Wohnsitz für
länger als ein Jahr mindestens 100 km von Wohltorf entfernt genommen haben.
2
Passive Mitglieder können auf Antrag diejenigen werden, die sich im Klub nicht sportlich
betätigen.
Fitness-Mitglieder sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, die die Fitnessbereiche nutzen und
weder Tennis noch Hockey spielen.
Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich
um den Klub besonders verdient gemacht hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme in den Klub – wie auch zu Änderungen des Mitgliedsstatus – bedarf es eines
schriftlichen Antrages.
Die Aufnahme muss von zwei ordentlichen Mitgliedern, die dem Klub mindestens 3 Jahre
angehören, befürwortet werden.
2. Die Aufnahme eines jugendlichen Mitgliedes muss von seinem gesetzlichen Vertreter beantragt
werden. Dieser soll bei Jugendlichen unter 13 Jahren ordentliches oder passives Klubmitglied sein.
3. Über die Aufnahmeanträge und Anträge zur Änderung des Mitgliedsstatus entscheidet der
Vorstand.
Die Aufnahmeanträge sollen den Klubmitgliedern vorher in geeigneter Form bekannt gemacht
werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt, nachdem die Aufnahmegebühr bezahlt ist.
§ 5 Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren
und Nutzungsgebühren
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Für Investitionen größeren Umfanges können Umlagen beschlossen werden.
Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und gegebenenfalls anteilige Umlagen.
Für die Benutzung besonderer Einrichtungen (Tennishalle, Kunstrasen o.ä.) kann der Vorstand
Nutzungsgebühren festsetzen.
2. Über die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie über die Zahlungstermine
entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiträge werden jeweils für das folgende Jahr festgelegt.
Im Übrigen gilt die Beitragsordnung.
3. In besonders gelagerten Einzelfällen ist der Vorstand ermächtigt, Aufnahmegebühren, Beiträge,
Umlagen und/oder Nutzungsgebühren zu ermäßigen oder zu stunden. Hierzu bedarf es eines
schriftlich begründeten Antrages.
4. Ehemalige Mitglieder, die in den Klub wieder eintreten möchten, zahlen entweder die aktuelle
Aufnahmegebühr oder eine Wiedereintrittsgebühr, deren Höhe sich aus der Summe der Beiträge
und Umlagen zusammensetzt, die der wieder Eintretende gezahlt hätte, falls er auswärtiges
Mitglied gewesen wäre.
3
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder, mit Ausnahme der auswärtigen und passiven Mitglieder, haben das Recht, die
Sporteinrichtungen des Klubs unter Beachtung der vom Vorstand getroffenen Anordnungen zu
benutzen. Für die Fitness-Mitglieder beschränkt sich dieses Recht auf die Nutzung der
Fitnessbereiche. Mitglieder haben die Pflicht, tatkräftig bei der Verfolgung der Zwecke des Klubs
mitzuwirken.
2. Die Mitglieder anerkennen die Klubsatzung und verpflichten sich, die Ver- und Gebote der
Klubordnung zu befolgen, sowie die Beiträge und etwaige Nutzungsgebühren und Umlagen
pünktlich zu zahlen.
3. Volljährige Mitglieder sind auf Mitgliederversammlungen stimmberechtigt. Jugendmitglieder
haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Zahlung von
Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 7 Disziplinarmaßnahmen
1. Bei unsportlichem oder unbotmäßigem Verhalten eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, eine
Verwarnung auszusprechen und/oder folgende Disziplinarmaßnahmen zu treffen:
− Befristete(s) Spielsperre und/oder
− Verbot, die Fitnessbereiche zu nutzen,
− befristetes Verbot, das Klubgelände zu betreten,
− Ausschluss aus dem Klub.
Vor einer Disziplinarmaßnahme ist der Betroffene zu hören. Die Entscheidung ist ihm schriftlich
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den
Widerspruch entscheidet der Ständige Ausschuss.
Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich
erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Klubziele schädigendes Verhalten, grobe Verstöße
gegen die Satzung oder die Klubordnung, sowie Beitragsrückstände von mehr als einem
Jahresbeitrag.
Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.
Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen den Ständigen Ausschuss
anzurufen. Dessen Entscheidung ist endgültig.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Klub keinen Anspruch auf einen Wertausgleich eines
Anteiles am Klubvermögen.
§ 9 Organe des Klubs
Der Klub hat folgende Organe:
− die Mitgliederversammlung,
− den Vorstand,
− den Beirat,
− den Ständiger Ausschuss,
− die Jugendversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet in den ersten 4 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit
einer Frist von 3 Wochen einberufen. Maßgebend ist der Versandtag. Die schriftliche Einladung
kann statt durch Postversand auch in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) erfolgen, wenn das
jeweilige Mitglied diesem Übertragungsweg schriftlich zugestimmt hat.
2. Der Vorstand bereitet zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss mit Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene, sowie den Haushaltsvoranschlag für das
laufende Geschäftsjahr vor.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des
Ständigen Ausschusses und die Rechnungsprüfer. Sie bestätigt den Jugendobmann.
Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, sowie den Bericht der Rechnungsprüfer
entgegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsvoranschlag, die Entlastung des
Vorstandes, sowie über die mit der Einladung angekündigten Anträge.
Beschlüsse über Gegenstände, die nicht auf der angekündigten Tagesordnung gestanden haben,
können nicht gefasst werden, wenn sie die Mitglieder finanziell belasten oder eine
Satzungsänderung beinhalten. Ansonsten muss für eine Beschlussfassung über später eingegangene
Anträge ein dringendes Regelungsbedürfnis vorliegen und von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bejaht werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden,
wenn das Interesse des Klubs es erfordert. Eine solche ist einzuberufen, wenn sie von mindestens
10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Klubs unter Angabe des gewünschten
Beschlussgegenstandes schriftlich beantragt wird. Für die Einladung und für den Ablauf der
Versammlung gelten die gleichen Regeln wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
5
§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung
und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestelltes anderes
stimmberechtigtes Mitglied.
Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die
Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht im Gesetz
oder in der Satzung Abweichendes vorgeschrieben ist.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Versammlungsleiters.
Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich per Handzeichen. Die Versammlung kann jedoch eine
andere Art der Abstimmung beschließen.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben und im Sekretariat aufzubewahren. Eine Kurzfassung ist in
der nächsten Ausgabe der Klubzeitung bekannt zu machen.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
− dem Vorsitzenden,
− dem Finanzvorstand,
− dem Vorstand für die Klubanlage,
− dem Tennisvorstand,
− dem Hockeyvorstand,
− dem Jugendvorstand.
Er wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Klubs. Hierbei wird er von einem Beirat unterstützt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Klub gerichtlich und außergerichtlich –
gemeinsam oder allein.
Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungen zu beschließen, die das Klubleben regeln. Diese sind in
geeigneter Form, z.B. in Form der Klubordnung, bekannt zu machen.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Fall seiner Abwesenheit die seines
Stellvertreters den Ausschlag.
Beschlüsse werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst, zu denen der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter mit Wochenfrist einlädt. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn
zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter – anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einer neuen Sitzung zu laden, in der der Vorstand in jedem Fall
beschlussfähig ist.
6
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Beschlüsse mit dem
jeweiligen Stimmenverhältnis festzuhalten sind. Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten
Vorstandssitzung zu genehmigen. In besonderen Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem
Weg oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Auch
hierüber ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ein Protokoll anzufertigen und den
Vorstandsmitgliedern zuzusenden und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
§ 13 Wahl des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung
für drei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben sie im Amt.
Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig.
Die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Ergibt sich bei der Abstimmung keine absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl vorzunehmen
zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten hatten. Ergibt sich dann
Stimmengleichheit, entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
2. Wahlvorschläge aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder sind dem Vorsitzenden spätestens
2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Gehen keine Vorschläge ein,
gelten die amtierenden Vorstandsmitglieder oder die vom Vorstand benannten Personen als
vorgeschlagen.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, bestellt der
Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Ersatz. Die Bestellung muss durch die nächste
Mitgliederversammlung bestätigt werden; ansonsten erfolgt für den Rest der Amtszeit eine
Neuwahl.
§ 14 Beirat
1. Der Vorstand ernennt aus dem Kreis der Mitglieder einen Beirat.
Der Beirat wirkt in allen Bereichen des Klublebens, wie z.B. Sport, Mitgliederangelegenheiten,
Geselligkeit und Kommunikation gestaltend mit und unterstützt und berät den Vorstand.
2. Der Beirat wird vom Vorstand zu regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen geladen. Er kann auch
von sich aus eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand verlangen, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder es wünscht.
§ 15 Ständiger Ausschuss
1. Für besondere Angelegenheiten besteht ein Ständiger Ausschuss. Diesem gehören fünf langjährige
ordentliche Mitglieder mit mindestens 15jähriger Klubzugehörigkeit an, die nicht gleichzeitig im
Vorstand, im Beirat oder Rechnungsprüfer sind.
Der Ständige Ausschuss berät den Vorstand in Grundsatzangelegenheiten, schlichtet Konflikte und
erfüllt die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Der Ständige Ausschuss hat das Recht, eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand zu verlangen.
2. Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung einzeln für
jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig.
7
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl
für den Rest der Amtszeit.
§ 16 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugendmitglieder im TTK.
Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung. Diese muss satzungskonform sein und vom
Vorstand genehmigt werden.
3. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung zusammen, um über etwaige Anliegen zu beraten.
Sie hat im Übrigen folgende Aufgaben:
− Wahl eines Jugendausschusses, dessen Zusammensetzung und Aufgaben sich aus der
Jugendordnung ergeben.
− Wahl eines Jugendobmanns als Vertreter der Jugend im Vorstand.
− Beschluss über die Verwendung eigener oder der Jugend ggf. zufließenden Mittel.
4. Der Jugendobmann muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und bedarf als Vorstandsmitglied der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 17 Rechnungsprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für
jeweils vier Jahre zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen keinem Kluborgan angehören.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabschlüsse des Klubs und berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
§ 18 Abrechnung, Rechnungsprüfung,
Voranschlag und Entlastung
1. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Abrechnung für das vergangene
Geschäftsjahr vorzulegen. Diese ist zuvor von den Rechnungsprüfern zu prüfen.
Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung ferner einen Haushaltsvoranschlag für das
laufende Geschäftsjahr vorzulegen, in dem die zu erwartenden Erträge und Aufwendungen
aufgeführt sind.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und über
den Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr.
Wird die Genehmigung des Voranschlages verweigert, hat der Vorstand unter Mitwirkung des
Ständigen Ausschusses einen neuen Voranschlag zu erstellen, der den Einwänden der
Mitgliederversammlung Rechnung trägt. Dieser ist einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
8
3. Überschreitungen des genehmigten Voranschlages bedürfen der Zustimmung des Ständigen
Ausschusses, wenn die Ausgaben in Einzelpositionen mehr als 25.000 Euro und/oder in der
Gesamtsumme mehr als 25 % des veranschlagten Jahresbeitragsaufkommens ausmachen.
§ 19 Satzungsänderung
1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
2. Satzungsänderungsanträge sind – soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden – bis zum Ende
des einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorangehenden Geschäftsjahres dem Vorstand
schriftlich einzureichen.
Sie sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
§ 20 Auflösung des Klubs
1. Zur Auflösung des Klubs bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages entweder des
Vorstandes oder von 20% der stimmberechtigten Klubmitglieder, sowie einer entsprechenden
Beschlussfassung auf einer Mitgliederversammlung, auf der mindestens 75 % der
stimmberechtigten Klubmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung zu demselben Antrag einzuberufen, die dann unter allen Umständen
beschlussfähig ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der bei der Beschlussfassung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21 Vermögensverwendung
Im Fall einer Auflösung des Klubs fällt dessen Vermögen je zur Hälfte den Dachverbänden für den
Tennis- und Hockeysport zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
sportliche Zwecke zu verwenden haben.